Persönliche Gegenstände der Armenier, die umsiedeln mussten

Mit einem Befehl vom 10. Juni 1915 wurde das Besitztum der umgesiedelten Armenier unter Schutz genommen. Gemäß Befehl wurde beschlossen, dass die Güter, Tiere und die Betriebe der Armenier durch Kommissionen versteigert und der Ertrag an die Besitzer zurückgegeben werden.

Bei der Ausführung dieses Befehls der osmanischen Regierung wurde große Sorgfalt gezeigt. Die Güter wurden von den Kommissionen für zurückgelassene Mobilien und Immobilien durch Versteigerung verkauft und das Geld wurde an die Besitzer gezahlt. Als einige Gerüchte auftraten, verbot die Regierung mit einem Schreiben vom 3. August 1915, das an alle Provinzen, Verwaltungen und an die betreffende Kommission geschickt wurde, dass Regierungsbeamten versteigerte Waren kauften. Später wurde dieses Verbot in einigen Provinzen aufgehoben, mit der Bedingung, dass die Beamten Bargeld und den eigentlichen Wert der Ware zahlten.

Die Regierung fasste jegliche Maßnahmen gegen Korruption. In einem Telegramm wurde die Kommission für zurückgelassene Güter in Sivas aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, um Mißbrauch zu verhindern. Am selben Tag wurde an alle Verwaltung ein Befehl geschickt, der die betreffenden Maßnahmen und Regelungen umfaßte.

Dem Befehl nach, " dürfen keine verdächtigen Personen in die geräumten Orte zugelassen werden. Falls einige Personen billige Waren gekauft haben sollten, wird die Versteigerung für nichtig erklärt und der eigentliche Wert der Ware gefordert. Die umzusiedelnden Armenier dürfen ihre beliebigen Güter mitnehmen. Die Verderblichen Waren, die die Armenier nicht mitnehmen können, werden zwangsmäßig verkauft. Aber haltbare Güter werden aufbewahrt. Bei der Vermietung oder beim Verkauf der Immobilien, wird die Beziehung zu den Besitzern erhalten. Falls seit Beginn der Umsiedlung Durchführungen im Gegensatz davon unternommen worden sind, werden sie nicht gültig sein. Ein Streit über diese Güter wird nicht zugelassen. Die Armenier dürfen ihre Güter an eine beliebige Person verkaufen, ausgeschlossen der Ausländer."

Diese Regelungen wurden streng eingehalten. Zudem wurden die Kunst- und Handelsunternehmen der Armenier durch Gründung von neuen Unternehmen gegen den reellen Wert, an sie übergeben. Der Ertrag aus den verkauften Gütern wurden über die Kommission für zurückgelassene Güter, an ihre Besitzer übergeben.

QUELLE: Halaçoglu, Prof.Dr.Yusuf, Ermeni Tehcirine Dair Gerçekler (1915), TTK Veröffentlichung, Ankara, 2001.

FUSSNOTE 1) Sifre Kalemi., Nr. 53/303. 2) Sifre Kalemi., Nr. 54-A/259. 3) Sifre Kalemi., Nr. 55/107. 4) Sifre Kalemi., Nr. 54-A/385. 5) Siehe für die Texte der Gesetze über das Besitztum der umgesiedelten Armenier Âhar mahallere nakledilen eshâsin emvâl ve düyûn ve matlûbât-i metrûkesi hakkinda kânûn-u muvakkat", Takvîm-i Vekãyi", 14. September 1331 und 18. Zilkade 1333, nr. 2303, sene 7; siehe außerdem Y.H. Bayur, Türk Inkilabi Tarihi, Ankara 1957, III/3, S.45-46. 6) Sifre Kalemi., Nr. 54-A/388. 7) Sifre Kalemi., Nr. 61/31; Nr. 60/275; Nr. 60/277. 8) Sifre Kalemi., Nr. 57/348; Nr. 57/349; Nr. 57/350.