Die Rückkehr der umgesiedelten Armenier

Die Umsiedlung wurde wegen klimatischer Bedingungen oder wegen Ansammlungen zeitweilig unterbrochen. Mit Befehlen, die ab dem 25b November 1915 an die Verwaltungen geschickt wurden, wurde die Umsiedlung wegen Winters vorübergehend eingestellt.1 Am 21. Februar 1916 wurde ein Befehl an alle Verwaltungen geschickt, und die Einstellung der Umsiedlung bekanntgegeben. Doch wurde unterstrichen, daß die Einstellung nicht schädliche Personen umfaßte, und alle, die eine Verbindung zu den Komitees hatten, sollten sofort in den Sandschak Zor geschickt werden.

Mit einem allgemeinen Befehl kündigte die Osmanische Regierung am 15. März 1916 die Beendigung der Umsiedlung der Armenier, wegen verwaltungsmäßiger und militärischer Gründe an.

Nach dem Abschluß der Umsiedlung wurde das armenische Patriarchat in Istanbul am 10. August 1916 geschlossen und nach Jerusalem verlegt, da die Mehrheit der Armenier in die Provinz Syrien verlegt worden war. An die Spitze des neuen Patriarchats kam der Bischof aus Sis, Sahak Efendi.

Nach dem Ende des Ersten Weltkriegs faßte die osmanische Regierung einen Beschluß, womit die umgesiedelten Armenier in ihre früheren Orte zurückkehren konnten. In einem Schreiben vom 4. Januar 1919 an das Ministerpräsidium erklärte Innenminister Mustafa Pasa, die erforderlichen Maßnahmen für die Rückkehr der Armenier seien getroffen worden. Der Regierungsbeschluß über die Rückkehr der umgesiedelten Armenier umfaßte die folgenden Punkte:

1- Nur wer will, wird zurückkehren. Der Rest darf in den neuen Siedlungsgebieten bleiben.

2- Es werden Maßnahmen getroffen, damit die Rückkehrwilligen auf der Reise keine Probleme haben und in ihren früheren Orten wieder untergebracht werden können. Die Rückkehr wird erlaubt, nachdem mit den Behörden an den jeweiligen Orten gesprochen und dort die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.

3- Diejenigen, die unter diesen Bedingungen zurückkehren wollen, werden ihre Häuser und ihre Felder zurück kriegen.

4- Falls ihre Häuser bewohnt sein sollten, werden diese Wohnungen geräumt.

5- Damit niemand auf der Straße bleibt, können ein paar Familien für eine kurze Zeit zusammen wohnen.

6- Gebäuden wie Kirchen oder Schulen sowie Einkommensquellen, werden der jeweiligen Gemeinde, die sie gehören, zurückgegeben.

7- Waisenkinder können nach sorgfältiger Überprüfung, an Verwandte oder an ihre Gemeinde übergeben werden.

8- Alle, die ihren Glauben gewechselt haben, können wieder zu ihrer früheren Religion übergehen, wenn sie es wollen.

9- Armenische Frauen, die ihre Religion gewechselt und einen moslemischen Mann geheiratet haben, können frei ihre Entscheidung über ihren künftigen Glauben treffen. Falls sie erneut ihren früheren Glauben annehmen sollte, wird der Ehezusammenschluß automatisch aufgelöst. Den Streit zwischen Mann und Frau, wobei die Frau sich nicht trennen und zu ihrer früheren Religion umwechseln will, werden Gerichte lösen.

10- Die armenischen Güter, die noch nicht von anderen benutzt worden sind, werden sofort ihren Besitzern zurückgegeben. Für die Rückgabe der Güter, die an die Staatskasse übergeben worden sind, ist die Genehmigung der Güterbeamten erforderlich. In diesem Thema werden detaillierte Erklärungen folgen.

11- Die an Einwanderer verkauften Häuser, werden an ihre Besitzer zurückgegeben. Hierbei gelten die Bedingungen des Artikels 4.

12- Falls die Einwanderer Reparaturen an Häusern und Läden vorgenommen, zusätzliche Teile gebaut, auf den Feldern geerntet haben, werden auch die Rechte der Einwanderer beachtet.

13- Die Kosten von bedürftigen Armeniern, die zurückkehren, werden aus dem Kriegsfond gedeckt.

14- Die Zahl der bislang überlieferten Personen wird bekanntgegeben. Außerdem muß in der Mitte und am Ende jedes Monats die Zahl der überlieferten Personen angegeben werden.

15- Für Armenier, die die osmanischen Grenzen verlassen haben, aber zurückkehren möchten, gilt bis zu einem weiteren Befehl Einreiseverbot.

Die oben genannten Punkte des Regierungsbeschlusses galten auch für die griechischen Umsiedler.

QUELLE: Halaçoglu, Prof. Dr. Yusuf, Ermeni Tehcirine Dair Gerçekler (1915), TTK Veröffentlichung, Ankara, 2001.

FUSSNOTE 1) Sifre kalemi. , nr. 57/273; 58/124; nr.58/161; nr.56/226; nr. 59/123; nr. 60/190 2) Sifre kalemi. , nr. 61/72 3) Sifre kalemi. , nr. 62/21. 4) Siehe für die neue Verordnung von 1916 über das armenische Patriarchat, Y.H. Bazur, Türk Inkilap Tarihi, III/3, s. 57-59 5) Sifre kalemi. , nr. 66/202; nr. 66/220; nr. 63/136. 6) BA, BEO, nr. 341055. Dieses Schreiben des Innenministeriums wurde am 26. Kanun-u evvel 1334 ( 8. Januar 1919) auch an das Justiz und Kultusministerium geschickt